Wir stehen Ihnen als Partner in der häuslichen Pflege zur Seite: Denn Angehörige zuhause zu pflegen, ist eine große Herausforderung. Sie sind damit nicht alleine. In der Hohenzollern Apotheke sind wir für Sie da und bieten Ihnen mit unserem Pflege-Tütle den optimalen Service!
Welche Pflegehilfsmittel angeschafft werden können, wie Sie die Pflegehilfsmittelpauschale beantragen und was wir als Apotheke dabei für Sie tun können: Auf dieser Seite beantworten wir Ihre Fragen und stellen Ihnen unser Pflege-Tütle genauer vor.
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Sie sind pflegebedürftig oder pflegender Angehöriger und möchten die Pflegehilfsmittelpauschale beantragen? Sprechen Sie uns an! Wir übernehmen die Beantragung und die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse für Sie und stellen mit Ihnen gemeinsam jeden Monat ein individuelles Pflege-Tütle mit allen Pflegehilfsmitteln zusammen, die Sie für die Pflege zuhause benötigen.
Sie sind sich unsicher, ob Sie die Pflegehilfsmittelpauschale beantragen können beziehungsweise ob Sie einen Anspruch auf die Kostenerstattung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch haben? Wir beantworten Ihre Fragen:
Pflegebedürftige Versicherte haben gemäß Sozialgesetzbuch einen gesetzlichen Anspruch auf die Kostenerstattung für Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro* monatlich. Damit Sie oder Ihre Angehörigen die Pflegehilfsmittelpauschale bei der Pflegekasse beantragen können, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
Keinen Anspruch haben Personen, die in einem Pflegeheim leben oder sich im Krankenhaus aufhalten.
Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte oder Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern sollen, eine Linderung der Beschwerden von Pflegebedürftigen herbeiführen oder ihnen eine selbstständige Lebensführung möglich machen.
Das so genannte Pflegehilfsmittelverzeichnis bietet einen Überblick darüber, welche Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist in Produktgruppen unterteilt. Pflegehilfsmittel, für die die Kosten im Rahmen der Pflegehilfsmittelpauschale übernommen werden, finden Sie im Hilfsmittelverzeichnis in Gruppe 54.
Grundsätzlich wird zwischen technischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch unterschieden. Letzteres sind beispielsweise Einmalhandschuhe oder Schutzschürzen. Zu den technischen Hilfsmitteln gehören zum Beispiel Pflegebetten oder Notrufsysteme. Diese werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt.
Hier kommen Sie direkt zum Hilfsmittelkatalog des GKV Spitzenverbandes.
Im Rahmen der Pflegehilfsmittelpauschale können die Kosten nur bei Produkten übernommen werden, die zum einmaligen Gebrauch vorgesehen sind. Sie dienen der Infektionsprophylaxe und sollen die Hygienebedingungen in der häuslichen Pflege verbessern. Verwendet werden können sie von pflegenden Angehörigen, Freunden oder Bekannten. Bei folgenden Hilfsmitteln ist eine Erstattung der Kosten möglich:
Die Pflegehilfsmittelpauschale ermöglicht die Anschaffung von Hilfsmitteln zum Verbrauch im Wert von bis zu 40 Euro* im Monat. Damit wird die häusliche Pflege mit einem Festbetrag von bis zu 480 Euro* im Jahr finanziell unterstützt.
Zusätzlich zu den monatlichen 40 Euro* der Pflegehilfsmittelpauschale werden außerdem bis zu zwei Mal im Jahr auch die Kosten für wiederverwendbare Bettschutzeinlagen übernommen. Diese Leistung muss allerdings gesondert beantragt werden.
Um die Pflegehilfsmittelpauschale in Anspruch nehmen zu können, muss formlos ein Kostenübernahmeantrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Diesen können Sie hier herunterladen:
Es kann vorkommen, dass die Pflegehilfsmittelpauschale nicht bewilligt oder nur für bestimmte Hilfsmittel bewilligt wird. Ein Grund für die Ablehnung könnte zum Beispiel sein, dass der pflegende Angehörige nicht als solcher bei der Pflegekasse eingetragen ist oder dass die Pflegekasse aufgrund des Pflegegrades nicht für alle Hilfsmittel die Kosten trägt, weil davon ausgegangen wird, dass diese für den entsprechenden Pflegegrad nicht benötigt werden.
Informationen zur Pflegehilfsmittelpauschale finden Sie auch auf den Webseiten der jeweiligen Krankenkassen. Sollten Sie sich unsicher sein, können Sie auch bei der Krankenkasse anrufen und sich zum Thema Pflegehilfsmittelpauschale beraten lassen.
*§40 Abs. 2 SGB XI: Die Aufwendung der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 € nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.